Haftentlassung
Am 11.8.95 setzte das HOLG in Hamburg die Reststrafe (Halbstrafe)
von Dr. Löffler ab 1. Septem- ber 1995 zur Bewährung
für drei Jahre aus und ordnete damit seine Entlassung nach Österreich
an. Dabei wurde betont, die Verhaftung am 25.7.1994 sei rechtmäßig
gewesen. Die Entlassung wurde u. a. wie folgt begründet: „Auch die
Verteidigung der Rechtsordnung erfordert keine weitere Strafver-
büssung,
da durch die Vereinigung Deutschlands die Umstände, die zur Tat führten,
entfallen sind.“
Beginn
der Strafverfolgung gegen die bayerischen Polizeibeamten
Durch seinen Bevollmächtigten dem ehemaligen CDU-
Bundestagsabgeordneten Gerhard Orgaß (Hamburg)
erstattete Dr. Löffler bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in
Traunstein (BRD) und in Salzburg (Österreich) ca. zwei Monate nach
seiner zweiten Verhaftung 1994 Straf- anzeige wegen
Freiheitsberaubung,
Verschleppung bzw. widerrechtlicher Auslieferung an eine ausländische
Macht
und Körperverletzung. Die Anzeige bezog sich auch auf die erlittene Körperverletzung
der Lebensge- fährtin von Dr. Löffler, Frau Gerlinde Ruhdorfer (österr.
Staatsbürgerin), die bei der Festnahme am 25.7.94 dabei war und von der
deutschen Polizei angegriffen worden war. Ebenso erstattete Gerhard Orgaß
Strafanzeige gegen den 3. Strafsenat des HOLG wegen Freiheitsberaubung
bei der Staats- anwaltschaft Hamburg.
Der
deutsche Staatsanwalt in Traunstein stellte das Ermittlungsverfahren am
09.08.1995 ohne Vernehmung der beschuldigten deutschen Polizeibeamten
(nach § 133 StPO)
ein und bezeichnete die Festnahme am 25.7.94 als rechtmäßig. Dagegen
ist Beschwerde eingelegt worden. Der General- staatsanwalt in München
hat diese Beschwerde am 04.06.1996 verworfen. Dagegen wurde ebenfalls
angegangen und am 11.7.96 ein Klageerzwingungsverfahren
beim Oberlandesgericht in München beantragt. Dieser Antrag ist
vom OLG München am 20.08.1996 mit der Begründung ,
nicht „substantiiert“
zu
sein als unzulässig abgelehnt worden. Die Staatsanwaltschaft in Hamburg
wies die o. g. Strafanzeige ebenfalls zurück.
Der österreichische Staatsanwalt in Salzburg bezeichnete die Festnahme von Dr. Löffler
zwar als rechtswi- drig, sah aber keinen hinreichenden Anlass für eine
Strafverfolgung, da den deutschen Polizeibeamten gutgläubiges Handeln
unterstellt bzw. Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne und legte
somit die Anzeige ebenfalls ohne direkte Einvernahme der Zeugen am 26.01.1995 beiseite. Daraufhin
beantragte Rechtsanwalt Dr. Leopold Hirsch (Salzburg)
im Mai 1995 gemäß § 48 Ziff. 1 der österreichischen StPO die
Einleitung einer
Voruntersuchung gegen die deutschen Polizeibeamten (Subsidiaranklage)
beim Landesgericht Salzburg.
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