Eröffnung
des Strafverfahrens gegen die bayerischen Polizeibeamten
Mit
Beschluss vom 02.08.1995 hat die Ratskammer des Landesgerichts Salzburg
dem Antrag auf Einleitung einer Voruntersuchung
„wegen des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische
Macht , der Körperverletzung und Nötigung etc.“ (§ 103 österr.
StGB usw.) stattgegeben. Damit
ist in Österreich ein Strafverfahren eröffnet worden: die deutschen
Beamten gelten als Beschuldigte und Dr. Löffler und Frau Ruhdorfer als
Ankläger. (Dieser Verfahrenschritt entspricht in der BRD ungefähr
dem Klageerzwingungsverfahren). Vorsatz oder bedingter Vorsatz bei der
Entführung zieht ein Strafmaß von mindestens 5, maximal 20 Jahre Haft
nach sich.
Rechtshilfeersuchen
des LG Salzburg an die Bundesrepublik Deutschland
Der
Untersuchungsrichter des Landgerichts Salzburg hatte Mitte Dezember 1995
ein Rechtshilfeer suchen an die Staatsanwaltschaft Traunstein (BRD)
gestellt und seinerseits das Landesgendarmerie- kommando des
Bundeslandes
Salzburg (Kripo Salzburg) mit Ermittlungen bzgl. der Festnahme am
25.7.94 beauftragt. Das Ergebnis dieser Ermittlungen resultierte u. a.
ebenfalls in einer Strafanzeige der Kripo Salzburg
gegen die deutschen Polizeibeamten wegen der o.g. genannten
Delikte (s. o. Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 02.08.1995).
Das
Rechtshilfeersuchen Österreichs an die BRD führte allerdings nicht zur
persönlichen Vernehmung der deutschen Polizeibeamten entspre- chend der
StPO in der BRD, so dass der Ermittlungsrichter beim Landesgericht
Salzburg abermals am 20.06.1996 ein Rechtshilfeersuchen an das zuständige
Amtsgericht Laufen (BRD) stellte. Schließlich wurde nach 2 Jahren das
Rechtshilfeer- suchen vom Justizministerium der BRD mit dem Hinweis auf
die Staatenimmunität grundsätzlich abgelehnt. Diese Mitteilung
erging am 01.07.1998 vom Amts- gericht Laufen an das Landesgericht Salzburg.
Daraufhin wurde das Strafverfahren gegen die deutschen Beamten
beim Landesgericht Salzburg nicht stillgelegt, aber am 26.01.1999 gemäß
§ 412 österr. StPO unterbrochen, d.h. die Verjährung einer möglichen
Straftat (max. 20 Jahre Haft) ist ebenfalls weiterhin unterbrochen. De facto ist aber –
solange die Rechtshilfe verweigert wird - dieser Rechtsweg in Österreich
erschöpft (s. auch unten).
Nach
mehrfacher Nachfrage hat das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) in
Karlsruhe nach ca. 6 ½ Jahren am 28.05.1997 die Organbeschwerde bzgl.
der Durchsuchung des Abgeordnetenbüros usw. (s. oben)
als unzulässig zurückgewiesen, da angeblich für Dr. Löffler
nun kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Er sei kein Abgeordneter
mehr und mögliches Fehlverhalten der Hamburgischen Bürgerschaft
einerseits bzw. des Generalbundesanwalts der BRD andererseits könne
auch keine Ent- schädigung nach sich ziehen, da es für Abgeordnete bzw.
ehemalige Abgeordnete dafür keine gesetz- liche Grundlage (im
Staatshaftungsrecht) gäbe. Im übrigen sei es Aufgabe der deutschen
Strafver- folgungsbehörden (also auch des HOLG in Hamburg) gewesen,
diesen Komplex der Immunitätsver- letzung und seine sonstigen
Auswirkungen
im Strafverfahren zu klären (was nicht geschah). Das BVerfG wies außerdem
daraufhin, dass eine Organbeschwerde keine Verfassungsbeschwerde er-
setzt. Damit war dieser Rechtsweg in Deutschland ebenfalls erschöpft.
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