+++"Kidnapping"  durch deutsche Staatsgewalt ++++ "Kidnapping" durch deutsche Staatsgewalt +++ "Kidnapping" durch deutsche Staatsgewalt ++++

 

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Eröffnung des Strafverfahrens gegen die bayerischen Polizeibeamten

   Mit Beschluss vom 02.08.1995 hat die Ratskammer des Landesgerichts Salzburg  dem Antrag auf Einleitung einer Voruntersuchung  „wegen des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht , der Körperverletzung und Nötigung etc.“ (§ 103 österr. StGB usw.) stattgegeben.  Damit ist in Österreich ein Strafverfahren eröffnet worden: die deutschen Beamten gelten als Beschuldigte und Dr. Löffler und Frau Ruhdorfer als Ankläger. (Dieser Verfahrenschritt entspricht in der BRD ungefähr dem Klageerzwingungsverfahren). Vorsatz oder bedingter Vorsatz bei der Entführung zieht ein Strafmaß von mindestens 5, maximal 20 Jahre Haft nach sich.  

Rechtshilfeersuchen des LG Salzburg an die Bundesrepublik Deutschland

   Der Untersuchungsrichter des Landgerichts Salzburg hatte Mitte Dezember 1995 ein Rechtshilfeer­ suchen an die Staatsanwaltschaft Traunstein (BRD) gestellt und seinerseits das Landesgendarmerie- kommando des Bundeslandes Salzburg (Kripo Salzburg) mit Ermittlungen bzgl. der Festnahme am 25.7.94 beauftragt. Das Ergebnis dieser Ermittlungen resultierte u. a. ebenfalls in einer Strafanzeige der Kripo Salzburg  gegen die deutschen Polizeibeamten wegen der o.g. genannten Delikte (s. o. Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 02.08.1995). 

Das Rechtshilfeersuchen Österreichs an die BRD führte allerdings nicht zur persönlichen Vernehmung der deutschen Polizeibeamten entspre- chend der StPO in der BRD, so dass der Ermittlungsrichter beim Landesgericht Salzburg abermals am 20.06.1996 ein Rechtshilfeersuchen an das zuständige Amtsgericht Laufen (BRD) stellte. Schließlich wurde nach 2 Jahren das Rechtshilfeer- suchen vom Justizministerium der BRD mit dem Hinweis auf die Staatenimmunität grundsätzlich abgelehnt. Diese Mitteilung erging am 01.07.1998 vom Amts- gericht Laufen an das Landesgericht Salzburg. Daraufhin wurde das Strafverfahren gegen die deutschen Beamten beim Landesgericht Salzburg nicht stillgelegt, aber am 26.01.1999 gemäß § 412 österr. StPO unterbrochen, d.h. die Verjährung einer möglichen Straftat (max. 20 Jahre Haft) ist ebenfalls weiterhin unterbrochen. De facto ist aber – solange die Rechtshilfe verweigert wird - dieser Rechtsweg in Österreich erschöpft (s. auch unten).

  Nach mehrfacher Nachfrage hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe nach ca. 6 ½ Jahren am 28.05.1997 die Organbeschwerde bzgl. der Durchsuchung des Abgeordnetenbüros usw. (s. oben)  als unzulässig zurückgewiesen, da angeblich für Dr. Löffler nun kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Er sei kein Abgeordneter mehr und mögliches Fehlverhalten der Hamburgischen Bürgerschaft einerseits bzw. des Generalbundesanwalts der BRD andererseits könne auch keine Ent- schädigung nach sich ziehen, da es für Abgeordnete bzw. ehemalige Abgeordnete dafür keine gesetz- liche Grundlage (im Staatshaftungsrecht) gäbe. Im übrigen sei es Aufgabe der deutschen Strafver- folgungsbehörden (also auch des HOLG in Hamburg) gewesen, diesen Komplex der Immunitätsver- letzung und seine sonstigen Auswirkungen im Strafverfahren zu klären (was nicht geschah). Das BVerfG wies außerdem daraufhin, dass eine Organbeschwerde keine Verfassungsbeschwerde er- setzt. Damit war dieser Rechtsweg in Deutschland ebenfalls erschöpft.

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