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Auszug aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11.

November 1994 gegen Dr. Gerd Löffler

 
 

 

III

 

Rechtliche Würdigung

 

1.) Verfahrenshindernis.

 

Ein Verfahrenshindernis infolge der Umstände der Festnahme des Angeklagten am Grenzübergang Bayerisch Gmain, das zur Einstellung des Verfahrens führen müßte, besteht nicht. Nach den vom Senat getroffenen Feststellungen entsprach die Festnahme dem Gesetz und verstieß nicht gegen Regeln des Völkerrechts. Die Beamten waren nach Art. 5 Abs.1 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBL II 1957/Seiten 581 ff.) befugt, im Bereich der gemeinsam genutzten Grenzstation den Angeklagten auch auf österreichischem Gebiet festzunehmen.

 

Im übrigen bestünde selbst dann kein Verfahrenshindernis, wenn entgegen den Feststellungen des Gerichts bei der Festnahme des Angeklagten Normen des Völkerrechts verletzt worden sein sollten ( vergl. BGH in NJW 1987, 3086; BVerfG in NStZ 1986, 178 und BVerfG, Beschl. vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -)