III
Rechtliche Würdigung
1.) Verfahrenshindernis.
Ein Verfahrenshindernis infolge der Umstände der
Festnahme des Angeklagten am Grenzübergang Bayerisch Gmain, das zur
Einstellung des Verfahrens führen müßte, besteht nicht. Nach den vom Senat
getroffenen Feststellungen entsprach die Festnahme dem Gesetz und verstieß
nicht gegen Regeln des Völkerrechts. Die Beamten waren nach Art. 5 Abs.1 des
Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr
(BGBL II
1957/Seiten 581 ff.) befugt, im Bereich der
gemeinsam genutzten Grenzstation den Angeklagten auch auf österreichischem
Gebiet festzunehmen.
Im übrigen bestünde selbst dann kein
Verfahrenshindernis, wenn entgegen den Feststellungen des Gerichts bei
der Festnahme des Angeklagten Normen des Völkerrechts verletzt worden
sein sollten ( vergl. BGH in NJW 1987, 3086; BVerfG in NStZ 1986, 178
und BVerfG, Beschl. vom 19. Oktober 1994 - 2 BvR 435/87 -)
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