Az.: 511-531.41/58-94 Bonn, 24. Januar 1995
Verf.: LRI Fabri-Weiland HR: 2873
Vermerk
Betr.:
Strafsache gegen Dr. Gerd Löffler
Festnahme in Österreich durch deutsche Beamte am 25. Juli 1994;
hier: Vorsprache des Botschafters der Republik Österreich bei
D 5
am 18.01.1995 um 11.30 Uhr
Anlg.: 1. Notiz der österreichischen Botschaft vom 18.01.1995
2. Auszug aus Schriftsatz des Generalbundesanwalts vom 28.10.1994
1. Das Gespräch verlief in sehr freundschaftlicher
Atmosphäre. Der Botschafter vertrat jedoch deutlich den österreichischen
Standpunkt, wonach die Festnahme rechtswidrig gewesen sei (siehe Anlage
1) und Dr. Löffler deswegen an Österreich "zurückgegeben"
werden müsse.
2. D 5 wandte sich gegen den vom Botschafter gebrauchten Begriff
"kidnappen", trug als unsere Haltung den Text der Ziffer TU des
Schriftsatzes des Generalbundesanwalts vom 28.10.1994 vor (wonach die
Festnahme durch das deutsch-österreichische Abkommen über
Erleichterungen der Grenzabfertigung gedeckt war) und übergab eine Kopie
dieser Textstelle (siehe Anlage 2).
Auf Frage des Botschafters erklärte D 5, daß eine "Herausgabe"
des rechtskräftig verurteilten Dr. Löffler vor Ablauf seiner Strafe nicht in
Betracht kommen könne und danach Herr Löffler frei sei, nach Österreich zu
gehen. Auch eine Entschuldigung unsererseits werde nicht möglich sein, da
unserer Auffassung nach die Festnahme rechtmäßig gewesen sei Daraufhin wurde
übereinstimmend festgestellt, daß die beiderseitigen Standpunkte unvereinbar
bleiben.
3. Abschließend bat der Botschafter unter vier Augen noch darum,
unserer Grenzpolizei für künftige Fälle etwas mehr Zurückhaltung
nahezulegen.
2.) D 5 m.d.B. um Billigung
3.) Dg 5l, RL 511 z.g.K.
4.) Doppel – mit Anlagen- an Ref. 220, 500, 514
Botschaft Wien
BMJ -Referat II B 5 a
BMI (wg. Ziffer 3)
5.) Herrn Gros z.g.K
6.) z.d.A.
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