Im
übrigen stellt die belangte Behörde in der Gegenschrift klar,
sie habe nicht angenommen, daß der Aufenthalt des Beschwerde-
führers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder
Sicherheit gefährde, sondern daß er den in Art. 8 Abs. 2 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ge-
nannten öffentlichen Ruhe und Ordnung zuwiderlaufe. Soweit die
belangte Behörde in diesem Zusammenhang argumentiert, dem
Begriff der nationalen Sicherheit sei auch das Vertrauen zur
österreichischen Innen -/ Außenpolitik "im Verhältnis zu benach-
barten und anderen demokratischen Staaten westlicher Prägung"
zuzuordnen, das mit Grund beeinträchtigt werden könnte, wenn
dem Beschwerdeführer bei der Sachlage der Aufenthalt im Bundes-
gebiet behördlich gestattet und nicht mit der bekämpften Maßnah-
me verboten werde,
so
ist ihr zu entgegnen, daß es sich bei der Straftat, deretwegen der
Beschwerdeführer in der Bundesrepu- blik Deutschland angeklagt wurde,
um ein Delikt handelt, des- sentwegen er nach bestehenden Vorschriften
nicht
ausgeliefert werden darf. Sohin
kann das Vertrauen der von der belangten Behörde genannten Staaten zu
österreichischen Innen- und Außenpolitik nicht dadurch beeinträchtigt
werden, daß Österreich in solchen Fällen kein Aufenthalts- verbot erläßt. |
Die Richtigkeit
der Behauptung, daß die durch den Ost-West-Kon-flikt in
Mitleidenschaft gezogene österreichische Bevölkerung dem Aufent halt
des Beschwerdeführers in Österreich kein Verständnis entgegen
bringe,
kann dahinstehen, weil der von der Behörde daraus gezogene Schluß, der
Aufenthalt des Beschwerdeführeres sei „mit dem Interessen der Ruhe
und Ordnung nicht in Einklang zu bringen“, nicht nachvoll- ziehbar ist."
usw.
Wien, am 3. Dezember
1992
Dr.
J a b l o n e r
für
die
Richtigkeit
der Ausführung
(Stempel)
Dr. Widmann
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