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Verfahrenshindernis bei völkerrechtswidriger Entführung ?

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   Das Hanseatische Oberlandesgericht (HOLG) hat die drei Beamten der bayerischen Grenzpolizei, die die Fest- nahme von Dr. Löffler vornahmen, zur schriftlichen Darstellung dieses Vorgangs aufgefordert. Zuerst traf eine Stellungnahme ein, die von den drei Beamten gemeinsam unterzeichnet war. Um den Eindruck einer offensichtlichen Absprache zwischen den Beamten etwas abzumildern, wurden dann drei getrennte Stellungnahmen angefordert. Diese brachten natürlich nichts Neues ans Tageslicht. Ebenso lagen schriftliche Protokolle von Gerlinde Ruhdorfer und Dr. Löffler vor. Das letztere war in der U- Haftanstalt Holstenglacis in Hamburg zu Papier gebracht worden.

   Die Anträge des Verteidigers von Dr. Löffler, die offensichtlichen Widersprüche zwischen den Stel- lungnahmen der Polizei einerseits und Ruhdorfer/Löffler andererseits durch persönliche Einvernahme der Beteiligten, eventuell auch durch Einvernahme weiterer österreichischer Zollbeamter vor Gericht aufzuklären, lehnte das HOLG ab. Damit war klar, dass es dem Gericht gar nicht auf die genaue Tat- sachenfeststellung ankam oder aber, dass - wie so oft - die Darstellung eines Vorganges von drei deut- schen Polizeibeamten grundsätzlich nicht zu bezweifeln ist.

   Um sich aber gründlich abzusichern, brachte das Gericht zusätzlich zum Ausdruck, dass das Bundesver- fassungsgericht in Karlruhe bisher in ähnlichen Fällen - also, wenn doch eine Verletzung des Völker- rechts vorgelegen haben sollte - ein Verfahrenshindernis ausgeschlossen hat. 

   Diese Vorgehensweise des Oberlandesgerichts in Hamburg steht im Widerspruch zu Art. 100 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes (GG). Dort heißt es :

"(2) Ist in einem Rechtstreit zweifelhaft, ob eine  Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrech- tes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen."

   Wilske führt dazu in seiner Dissertation (s. u.a. "Die völkerrechtswidrige Entführung und Ihre Rechts- folgen", S. 337) aus:

"Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht auch selbst keine Zweifel haben (Vgl. zuletzt BVerfG NJW 1998, 51,51 m.w.N.)"

   Das HOLG in Hamburg hat in grober Weise gegen das Grundgesetz verstoßen, denn der deutliche mündliche und schriftliche Vortrag der Verteidigung von Dr. Löffler in der Hauptverhandlung hinsichtlich seiner Festnahme in Österreich und die Prüfungsanträge (s. o.) können nicht in Abrede gestellt werden.