Historisch gesehen hat sich der
Straftatbestand "Überlieferung an eine ausländische Macht"
nach § 103 österr. StGB aus dem Menschenraub-Delikt (früher § 90
österr. StGB) entwickelt. Dem Täter droht, wenn dem Opfer schwere
Nachteile entstehen, 10 bis 20 Jahre, im anderen Fall 5 bis 10 Jahre
Haft. Vorsatz oder bedingter Vorsatz ist dabei die Voraussetzung.
Irrtum geht zu Lasten des Täters.
Die Überlieferung
muss im Regelfall ohne Einwilligung des Opfers mit Gewalt erfolgen
oder wenn der Täter die Einwilligung durch gefährliche Drohung oder
List erlangt.
"Ausländische Macht" ist
eine politische Gewalt, d. h. je nach Gesellschaftsordnung des Staates
eine Behörde, politische Partei oder eine ähnliche Organisation. Im
Falle Dr. Löffler ist das also die deutsche Staatsgewalt, die durch
die bayerischen Polizeibeamten ausgeübt wurde.
In der Regel wird das Opfer bei der
Erfüllung des Straftatbestandes über die (österreichische) Grenze ge-
bracht.
Überlieferung bedeutet, dass die ausländische Macht
den Zugriff auf die betreffende Person erhält.
Das hohe Strafmaß erklärt sich aus
der Verletzung der Schutzgarantie, die der österreichische Staat seinen
Staatsbürgern und allen hier im Lande sich aufhaltenden Personen
zuspricht. Bei Dr. Löffler hat der Verwal- tungsgerichtshof am
3.12.1992 sogar ausdrücklich ein Auslieferungsverbot festgelegt.
Der genaue Gesetzestext des § 103
ist auf dieser Website ausgehend von der Homepage in der Linkfolge Die
Täter und Zum
österreichischen Strafgesetzbuch zu erreichen.
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