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 Die Eröffnung des Strafverfahrens gegen die deutschen Polizeibeamten durch das Landesgericht Salzburg am 2. August 1995 wegen des Verdachts eines Kapitalverbrechens ("Überlieferung an eine ausländische Macht")

                                                                      

Original
 

 

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sie, während Dr. Löffler die Zollformalitäten durch Übergabe des geforderten Meldescheines erledigte, auf dem auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Amtsplatz zum Eingang der österreichischen Zollabfertigung gegangen sei, wo sie Blickkontakt mit Dr. Löffler bekommen habe. Dieser habe ihr dann durch ein Handzeichen zu verstehen gegeben, daß er wohl bald kommen würde. Nach seinem Verlassen des Abfertigungsgebäudes habe sie ihn ein paar Schritte in Richtung Großgmain zum parkenden Auto begleitet, um nach Hause zu fahren.

Zutreffend verweist der Antragsteller darauf, daß im Zuge der Erhebungen der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg weder die Zeugin Ruhdorfer noch der Privatbeteiligte selbst vernommen wurden. Auch fällt auf, daß über die Aussage der Beamten Hartenstein, Aschauer und Bär sich im Akt keine niederschriftlichen Verneh- mungen finden, sondern nur Berichte über Berichte, indem nämlich Mag. Stürzenbaum darüber berichtet, was ihm der Leiter der Grenzpolizeiinspektion Freilassing, Johann Wannerstorfer, in seiner Funktion als Grenzbeauftragter des Präsidiums der Bayerischen Staatspolizei berichtet hat, welcher "für derartige Abklärungen mit österreichischen Behördenvertretern kompetent sei". Es kann daher aus der Aktenlage nicht ausreichend nachvollziehbar belegt werden, woraus die Sicherheitsdirektion (und ihr folgend offenbar die Staatsanwaltschaft Salzburg) den Schluß gezogen hat, der aus dem Zollamtsge- bäude heraustretende deutsche Grenzpolizist Bär habe Dr. Löffler von hinten in Blick- richtung Großgmain wahrgenommen und angenommen, daß der ihm Unbekannte aus Bayrisch-Gmain gekommen sei und ihm (Bär) daher das Recht zur Grenzkontrolle zustünde. Die im Akt erliegende gemeinsame (I) dienstliche Stellungnahme der angezeigten bayerischen Grenzbeamten Hartenstein, Aschauer und Bär vom 13.9.1994 und das Schreiben der Grenzpolizeiinspektion Bad Reichenhall vom

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