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Zusammenfassung
und
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Die Eröffnung des Strafverfahrens gegen die deutschen Polizeibeamten durch das Landesgericht Salzburg am 2. August 1995 wegen des Verdachts eines Kapitalverbrechens ("Überlieferung an eine ausländische Macht")
Original
Dennoch legte die Staatsanwaltschaft Salzburg die Strafanzeige gemäß § 90 Abs.1 StPO zurück, wobei die maßgebliche Begründung für diese Vorgangsweise aus dem Schreiben des Leiters der Staatsanwaltschaft Salzburg Dr. Helfried Scharmüller vom 10.3.1995 an den Bevollmächtigten Dris. Löffler Gerhard Orgaß erhellt, worin es heißt, daß die Verneinung der Nachweisbarkeit des Mangels an Gutgläubigkeit hinsichtlich der deutschen Grenzbeamten zum Zeitpunkt ihres Handelns ungeachtet der Gesetzwidrig- keit des Vorgangs zu einer Einstellung des Strafverfahrens gegen die Grenzbeamten führte (s. das von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hirsch über Aufforderung der Ratskammer vorgelegte Schreiben des Leiters der StA vom 10.3.1995). Diese Beurteilung der Anklagebehörde stützt sich offenbar auf die "zusammenfassende Beurteilung" der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg in ihrem Bericht vom 18.11.1994 (AS 143/145), worin beweis- würdigend ausgeführt wird, daß nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Darstellung der deutschen Grenzpolizisten, sie hätten Dr. Gerd Löffler am 25.7.1994 um ca. 13.30 Uhr am Gehsteig in Höhe Haltelinie des Fahrstreifens Richtung Österreich derart wahrgenommen, daß sie annehmen konn- ten, er sei aus Bayrisch Gmain gekommen und habe einen Grenzübertritt vorgenommen, nicht zu widerlegen sei. Dem Antragsteller ist beizupflichten, daß diese Beurteilung des Sachverhaltes eklatant dem noch am Vorfallstag von Gerlinde Ruhdorfer diktierten Gedächtnisprotokoll (AS 15) und ihrem Augenzeugenbericht vom 17.10.1994 (ON 7) widerspricht. Gerlinde Ruhdorfer hält darin nämlich fest, daß Dr. Löffler von zwei deutschen Grenzbeamten (schräg von hinten) angegangen worden sei und ein Beamter ihn mit seinem Namen "Herr Löffler" angerufen habe. Ferner gibt sie an, daß - 7 -
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