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 Die Eröffnung des Strafverfahrens gegen die deutschen Polizeibeamten durch das Landesgericht Salzburg am 2. August 1995 wegen des Verdachts eines Kapitalverbrechens ("Überlieferung an eine ausländische Macht")

                                                                      

Original
 

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für möglich gehalten und sich mit diesem abgefunden haben: Jedenfalls handelt es sich hierbei um eine Tatfrage, die ohne Durchführung geeigneter Erhebungen, insbesondere ohne ausführliche Einvernahme der festnehmenden Beamten Hartenstein, Aschauer und Bär sowie der österreichischen Beamten Johann Reitsamer, Johannes Hofinger und Friedrich Nindl so wie der Zeugin Gerlinde Ruhdorfer und des Privatbeteiligten Dr. Gerd Löffler nicht hinreichend klargestellt werden kann.

Da das bereits vorliegende Ermittlungsmaterial dafür ausreicht, einen die Einleitung einer Voruntersuchung rechtfertigenden Verdacht als gegeben anzunehmen, war gemäß § 48 Z / StPO die Voruntersuchung gegen die genannten deutschen Grenzbeamten wegen § 103 Abs.1 StGB einzuleiten, um die gegen diese Personen erhobenen Anschuldigungen einer strafbaren Handlung einer Prüfung zu unterziehen und die objektiv rechtswidrige Vorgangsweise der Angezeigten auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite soweit zu klären, als es nötig ist, um die Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorzubereiten. Voraussichtliche Schwierigkeiten in der Beweisführung hinsichtlich der subjektiven Tatseite sind kein Grund dafür, die Einleitung der Voruntersuchung abzulehnen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg,

 

am 2.8.1995

Dr. Fridrich Ginthör

(Stempel )

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