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 Die Eröffnung des Strafverfahrens gegen die deutschen Polizeibeamten durch das Landesgericht Salzburg am 2. August 1995 wegen des Verdachts eines Kapitalverbrechens ("Überlieferung an eine ausländische Macht")

                                                                      

Original
 

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mit dem von ihm gestelltem Antrag auf Abfertigung dieses Gutes als Partei des Abgabenverfahrens vom Vorstand des Zollamtes Großgmain zu dieser Dienststelle geladen. Nur aufgrund dieser Vorladung kam Dr. Löffler um 13.00 Uhr des 25.7.1994 zum Zollamt Großgmain, ohne daß er einen Grenzübertritt beabsichtigte oder gar durchführte. Nach Verlassen des Amtsraumes des Zollamtes Großgmain bemächtigten sich die drei im Spruch genannten Beamten der deutschen Grenzpolizei auf österreichischem Hoheits- gebiet am dortigen Amtsplatz des Grenzüberganges der Person des Dr. Gerd Löffler, rangen ihn gegen seinen Widerstand und Willen nieder, nahmen ihm aufgrund des oben bereits erwähnten, in Deutschland bestehenden aufrechten Haftbefehles fest und lieferten ihn nach Vorführung zum Ermittlungsrichter in die Justizvollzugsanstalt Bad Reichenhall ein (AS 171). Dzt. befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt Glasmoor in D-22851 Norderstedt.

Diese Festnahme des Dr. Gerd Löffler auf österreichischem Hoheitsgebiet durch Beamte der Bayerischen Grenzpolizei war durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzab- fertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 14.9.1955 idgF nicht gedeckt und dementsprechend rechtswidrig. Das Bundesministerium für Justiz hat daher das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ersucht, förmlich Protest einzulegen und diese um Rückstellung des völkerrechtswidrig erlangten deutschen Staatsange- hörigen Dr. Gerd Löffler an Österreich zu ersuchen (Schreiben des Sektionsleiters Generalanwalt Dr. Christoph Mayerhofer an Gerlinde Ruhdorfer vom 16.12.1994, GZ 1.23805/8-IV 1/94, AS 239 und Schreiben des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Salzburg an das Bundesministerium für Finanzen vom 12.8.1994, GZO-310/21-GA 7-Mes/94).

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