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Ihr Kommentar und Nachwort

      

                                                                                                                                                   

 

 

 

 Die Eröffnung des Strafverfahrens gegen die deutschen Polizeibeamten durch das Landesgericht Salzburg am 2. August 1995 wegen des Verdachts eines Kapitalverbrechens ("Überlieferung an eine ausländische Macht")

                                                                      

Original
 

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keiner ausdrücklichen formellen Erklärung (SSt 21/37), sodaß die Tatsache, daß der Geschädigte Dr. Gerd Löffler sich selbst bereits auf Seite 1 des Schriftsatzes ON 15 als Privatbeteiligter bezeichnet, im Zusammenhang mit der auf Seite 3 dieses Schriftsatzes (AS 247) "mit Rücksicht auf den erklärten Anschluß als Privatbeteiligter" insgesamt als ausreichende Erklärung des Privatbeteiligtenanschlusses gewertet werden kann.

Aus dem Inhalt des vorliegenden Aktes ergibt sich folgender Sachverhalt:

Das Zollamt Großgmain am Grenzübergang Großgmain/ Bayrisch Gmain ist ein auf österreichischem Hoheitsgebiet eingerichtetes Österreich- deutsches Gemeinschaftszollamt iSd Art. 1 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, BGBI. Nr. 240/1957. Im Zollamtsgebäude sind ebenerdig neben dem österreichischen Zollamt auch das deutsche Zollamt und eine Dienststelle der Bayerischen Grenzpolizei untergebracht. Von den einzelnen Dienststellen kann der jeweilige Parteienverkehr der anderen Dienststellen wahrgenommen werden (s. Schreiben der Finanzlandesdirektion für Salzburg an das Bundesministerium für Finanzen vom 12.8.1994, AS 117).

Der deutsche Staatsangehörige Dr. Gerd Löffler, geboren am 30.5.1939, wohnte vor der oben bereits erwähnten Festnahme vom 25.7.1994 zuletzt gemeinsam mit der österreichischen Staatsangehörigen Gerlinde Ruhdorfer in A-5084 Großgmain, Grenzweg 66, nachdem er am 20.8.1991 als Tourist nach Österreich eingereist war, offensichtlich um sich im Hinblick auf den in Deutschland bestehenden Haftbefehl der Generalbundesanwaltschaft Karlsruhe, AZ 3 BJS 261/90-2, der Strafverfolgung durch die deutsche Justiz zu entziehen. Der Generalbun-

 

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