keiner ausdrücklichen formellen Erklärung (SSt 21/37),
sodaß die Tatsache, daß der Geschädigte Dr. Gerd Löffler sich selbst
bereits auf Seite 1 des Schriftsatzes ON 15 als Privatbeteiligter
bezeichnet, im Zusammenhang mit der auf Seite 3 dieses Schriftsatzes (AS
247) "mit Rücksicht auf den erklärten Anschluß als
Privatbeteiligter" insgesamt als ausreichende Erklärung des
Privatbeteiligtenanschlusses gewertet werden kann.
Aus dem Inhalt des vorliegenden Aktes ergibt sich
folgender Sachverhalt:
Das Zollamt Großgmain am Grenzübergang Großgmain/
Bayrisch Gmain ist ein auf österreichischem Hoheitsgebiet eingerichtetes
Österreich- deutsches Gemeinschaftszollamt iSd Art. 1 Abs. 2 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und
Schiffsverkehr, BGBI. Nr. 240/1957. Im Zollamtsgebäude sind ebenerdig neben
dem österreichischen Zollamt auch das deutsche Zollamt und eine
Dienststelle der Bayerischen Grenzpolizei untergebracht. Von den einzelnen
Dienststellen kann der jeweilige Parteienverkehr der anderen Dienststellen
wahrgenommen werden (s. Schreiben der Finanzlandesdirektion für Salzburg an
das Bundesministerium für Finanzen vom 12.8.1994, AS 117).
Der deutsche Staatsangehörige Dr. Gerd Löffler, geboren
am 30.5.1939, wohnte vor der oben bereits erwähnten Festnahme vom 25.7.1994
zuletzt gemeinsam mit der österreichischen Staatsangehörigen Gerlinde
Ruhdorfer in A-5084 Großgmain, Grenzweg 66, nachdem er am 20.8.1991 als
Tourist nach Österreich eingereist war, offensichtlich um sich im Hinblick
auf den in Deutschland bestehenden Haftbefehl der Generalbundesanwaltschaft
Karlsruhe, AZ 3 BJS 261/90-2, der Strafverfolgung durch die deutsche Justiz
zu entziehen. Der Generalbun-
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