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 Die Eröffnung des Strafverfahrens gegen die deutschen Polizeibeamten durch das Landesgericht Salzburg am 2. August 1995 wegen des Verdachts eines Kapitalverbrechens ("Überlieferung an eine ausländische Macht")

                                                                      

Original
 

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9.9.1994 an den Generalkonsul der Bundesrepublik Deutschland in Salzburg zur Schilderung der Festnahmeumstände stützen diese Annahme jedenfalls nicht; im Gegenteil, in der dienstlichen Stellungnahme wird mit keinem Wort behauptet, man hätte (zu Recht oder zu Unrecht) angenommen, Dr. Gerd Löffler sei aus Bayrisch Gmain gekommen und habe einen Grenzübertritt vorgenommen. Im zitierten Brief der Grenzpolizeiinspektion Bad Reichenhall an den deutschen Generalkonsul in Salzburg ist sogar ausdrücklich davon die Rede, daß Dr. Löffler von den bayerischen Grenzpolizeibeamten unmittelbar nach Verlassen der Diensträume des österreichischen Gemeinschaftszollamtes Großgmain festgenommen wurde.

Gerade der im Bericht von Mag. Stürzenbaum vom 16.11.1994 erwähnte Umstand, daß es nach Angaben des Leiters des Zollamtes Großgmain, Johann Reitsamer, sein könne, daß die deutschen Beamten aufgrund einer über Ersuchen des Zollamtes Großgmain durchgeführten Halteranfrage in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des von Dr. Löffler über die zollrechtlich zulässige Zeit verwendeten PKWs mit Hamburger Kennzeichen auf Dr. Löffler in Großgmain aufmerksam wurden (AS 157) und daß nach Auskunft des stellvertretenden Leiters des Zollamtes Johannes Hofinger Gerlinde Ruhdorfer am 23.7.1994 Übersiedlungsgut des Dr. Löffler über den Grenzübergang Großgmain nach Österreich gebracht hat und sie und ihr Vorhaben sicher von den deutschen Beamten wahrgenommen wurden (AS 159), legen entgegen der Annahme der Sicherheitsdirektion und der StA Salzburg den Schluß nahe, daß die deutschen Grenzbeamten im Wissen um die Identität des Dr. Löffler und um die Tatsache, daß dieser keineswegs einen Grenzübertritt vorgenommen hat, diesen festgenommen haben, wobei sie die Verwirklichung eines dem gesetzlichen Tatbild des § 103 Abs.1 StGB entsprechenden Sachverhaltes zumindest ernstlich

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