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 Die Eröffnung des Strafverfahrens gegen die deutschen Polizeibeamten durch das Landesgericht Salzburg am 2. August 1995 wegen des Verdachts eines Kapitalverbrechens ("Überlieferung an eine ausländische Macht")

                                                                      

Original
 

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Löffler durch deutsche Staatsorgane stehe somit im eklatanten Widerspruch zur österreichischen Rechtsstaatlichkeit.

Nach Erstattung eines Berichtes durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom 18.11.1994, dem wiederum fünf Berichte der genannten Behörde und eine Mitteilung der Bayerischen Grenzpolizei samt Lageplan des Amtsplatzes des Zollamtes Großgmain und einer Ablichtung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigungen angeschlossen waren und aus dem sich ergab, daß auf Seite der deutschen Grenzpolizei die deutschen Grenzbeamten N. Hartenstein, N. Aschauer und N. Bär an dem gegenständlichen Vorfall beteiligt waren, wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg die Anzeige gegen die Genannten wegen § 103 StGB am 26.1.1995 zu 3 St 2146/94 gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt und hiervon Gerhard Orgaß als Bevollmächtigter Dris. Löffler mit StPO vom StA 12 (Benachrichtigung des Privatbeteiligten von der Zurücklegung der Anzeige) verständigt.

Daraufhin beantragte Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, unter Berufung auf die ihm von Dr. Gerd Löffler erteilte Vollmacht "mit Rücksicht auf den erklärten Anschluß als Privatbeteiligter in dieser Eigenschaft" die Einleitung der Voruntersuchung gegen N. Hartenstein, N. Aschauer und N. Bär gemäß § 48 Z 1 StPO.

Die Subsidiaranklage ist berechtigt.

Vorauszuschicken ist zunächst, daß gemäß § 48 StPO ledigglich der Privatbeteiligte berechtigt ist, nach Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt (Z 1) einen Subsidiarantrag zu stellen. Dabei ist es aus- reichend, wenn der Geschädigte im Subsidiarantrag die Erklärung abgibt, sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen ( RZ 1959, 100). Auch bedarf es

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