AUSWÄRTIGES AMT Az.: 511-531.41/58-95
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Österreich
unter Bezug auf seine Verbalnote vom 14. Juli 1995 - 511-531.41/58-95 - sowie
auf deren Verbalnote vom 10. Juli 1995 - ZL 42.40.00/16/95 in der
Angelegenheit Dr. Gerd Löffler folgendes mitzuteilen:
Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat am 28. August 1995 zu der
von der Botschaft der Republik Österreich in ihrer Verbalnote vom 24. März
1995 aufgeworfenen Frage, ob die Festnahme des Herrn Dr. Löffler am
Grenzübergang Bayerisch Gmain/ Großgmain am 25. Juli 1994 - aufgrund der in
Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Österreich vom 14. September 1955 über Erleichterungen der
Grenzabfertigung im Eisenbahn- Straßen- und Schiffsverkehr vorgeschriebenen,
jedoch nicht erfolgten Hinzuziehung eines Beamten der österreichischen
Zollwache - rechtswidrig gewesen sei, wie folgt Stellung genommen:
"Seit Inkrafttreten des "Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- Straßen- und
Schiffsverkehr" wird Art. 5 Abs. 2 des Abkommens in der täglichen Praxis
der Grenzabfertigung dergestalt umgesetzt, daß die Grenzkontrollorgane der
Vertragsparteien Bedienstete des Gebietsstaates jeweils nur dann hinzuziehen,
wenn sich Maßnahmen gegen einen Angehörigen des jeweiligen Gebietsstaates
richten.
Bei sog. "Drittausländern" oder eigenen Staatsangehörigen
erfolgt keine Konsultation der Bediensteten des Gebietsstaates.
Dies wird so insbesondere von der österreichischen Zollwache praktiziert.
An die
Botschaft der Republik Österreich
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