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Verbalnote der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Österreich vom

4. September 1995

    

Seite 1

   

AUSWÄRTIGES AMT Az.: 511-531.41/58-95

 

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Österreich unter Bezug auf seine Verbalnote vom 14. Juli 1995 - 511-531.41/58-95 - sowie auf deren Verbalnote vom 10. Juli 1995 - ZL 42.40.00/16/95 in der Angelegenheit Dr. Gerd Löffler folgendes mitzuteilen:

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat am 28. August 1995 zu der von der Botschaft der Republik Österreich in ihrer Verbalnote vom 24. März 1995 aufgeworfenen Frage, ob die Festnahme des Herrn Dr. Löffler am Grenzübergang Bayerisch Gmain/ Großgmain am 25. Juli 1994 - aufgrund der in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- Straßen- und Schiffsverkehr vorgeschriebenen, jedoch nicht erfolgten Hinzuziehung eines Beamten der österreichischen Zollwache - rechtswidrig gewesen sei, wie folgt Stellung genommen:

"Seit Inkrafttreten des "Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn- Straßen- und Schiffsverkehr" wird Art. 5 Abs. 2 des Abkommens in der täglichen Praxis der Grenzabfertigung dergestalt umgesetzt, daß die Grenzkontrollorgane der Vertragsparteien Bedienstete des Gebietsstaates jeweils nur dann hinzuziehen, wenn sich Maßnahmen gegen einen Angehörigen des jeweiligen Gebietsstaates richten.

Bei sog. "Drittausländern" oder eigenen Staatsangehörigen erfolgt keine Konsultation der Bediensteten des Gebietsstaates.

Dies wird so insbesondere von der österreichischen Zollwache praktiziert.

An die

Botschaft der Republik Österreich