+++"Kidnapping"  durch deutsche Staatsgewalt ++++ "Kidnapping" durch deutsche Staatsgewalt +++ "Kidnapping" durch deutsche Staatsgewalt ++++

 

Google Explorer emphohlen

 

Hauptmenue

Erst lesen

Zusammenfassung  und
Hintergrundinformation

Zur Person

Auslieferungsverbot

Haftbedingungen

Republik Österreich

Protest aus Österreich

Verbalnoten

HOLG Hamburg

Verfahrenshindernis

LG Salzburg

Strafanzeigen

Staatenimmunität

Deutscher Bundestag

Aktuell

              Home

 

Service:

Literatur

Ihr Kommentar und Nachwort

      

   

     

Original

weiter

zurück


 

Verbalnote der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Österreich vom

4. September 1995

    

Seite 2

      

Im konkreten Fall der Festnahme des Herrn Dr. Löffler war ein Beamter der österreichischen Zollwache zugegen. Dieser verhielt sich völlig passiv und gab in keiner Weise zu erkennen, daß er als Bediensteter des Gebietsstaates Einwände gegen die getroffene Maßnahme der Festnahme hatte.

Erst zu einem späteren Zeitpunkt, als der Festgenommene bereits in die Amtsräume der Bayerischen Grenzpolizei verbracht worden war, sprach der Leiter des österreichischen Zollamts beim Leiter der Grenzpolizeistation Bayerisch Gmain vor und gab seine Vorbehalte gegen die Festnahme des Herrn Dr. Löffler zu bedenken, die sich jedoch auf die fehlende Grenzübertrittsabsicht des Herrn Dr. Löffler bezogen.

Eine unterlassene Hinzuziehung eines Beamten der österreichischen Zollwache wurde weder bemängelt noch gefordert.

Nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern liegt demzufolge eine Verletzung des Art. 5 Abs. 2 des Abkommens nicht vor.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Republik Österreich erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

 

                                                                            Bonn, den 4. September 1995

                                                                                                  L.S.

 

Im  Durchdruck

Referat 220

Botschaft Wien

BMJ II B 1 b

BMI BGS U 2

zur gefälligen Kenntnisnahme

Im Auftrag