Im konkreten Fall der Festnahme des Herrn Dr. Löffler war ein Beamter der
österreichischen Zollwache zugegen. Dieser verhielt sich völlig passiv und gab
in keiner Weise zu erkennen, daß er als Bediensteter des Gebietsstaates
Einwände gegen die getroffene Maßnahme der Festnahme hatte.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt, als der Festgenommene bereits in die
Amtsräume der Bayerischen Grenzpolizei verbracht worden war, sprach der Leiter
des österreichischen Zollamts beim Leiter der Grenzpolizeistation Bayerisch
Gmain vor und gab seine Vorbehalte gegen die Festnahme des Herrn Dr. Löffler zu
bedenken, die sich jedoch auf die fehlende Grenzübertrittsabsicht des Herrn Dr.
Löffler bezogen.
Eine unterlassene Hinzuziehung eines Beamten der österreichischen Zollwache
wurde weder bemängelt noch gefordert.
Nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern liegt
demzufolge eine Verletzung des Art. 5 Abs. 2 des Abkommens nicht vor.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Republik
Österreich erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 4. September 1995
L.S.
Im Durchdruck
Referat 220
Botschaft Wien
BMJ II B 1 b
BMI BGS U 2
zur gefälligen Kenntnisnahme
Im Auftrag
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