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Die Verhaftung in Hamburg

   Am 6. November 1991 ordnete der Untersuchungsrichter beim Bundesgerichtshof Untersuchungs- haft an. Innerhalb von wenigen Tagen sperrten die Banken daraufhin seine Konten ........

aaGerd Löffler, der nach 70 Tagen U- Haft in Hamburg gegen eine Kaution in Höhe von DM 50.000,-- wieder auf freien Fuß gesetzt wurde, legte gegen diese Vorgehensweise der Strafverfolgung, die von der Parlamentspräsidentin bewilligt worden war, Organbeschwerde beim Bundesverfassungs- gericht (BVerfG) ein. Hier sei vorweggenommen: Das BVerfG ließ die Beschwerde fast 6 1/2 Jahre liegen und stellte dann u. a. fest, dass Gerd Löffler kein Rechtsschutzbedürfnis mehr habe, die Beschwerde deswegen nicht zulässig sei, da er nicht mehr Mitglied des Parlaments sei. Außerdem sei die Sache nun abgeschlossen, damit war die Verurteilung von Gerd Löffler durch das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg (HOLG) zu 2 1/2 Jahren Haft gemeint, und eigentlich - so das BVerfG - hätte der GBA und das HOLG im Strafverfahren prüfen müssen, inwieweit eine mögliche Verletzung der Hamburger Verfassung Konsequenzen auf das Strafverfahren hätte haben können bzw. müssen. Damit wäre die Frage des Beweisverwertungsverbots auf den Tisch gekommen. 

Die Ausreise nach Österreich

   Staatsanwalt und Richter sind also ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen und nach 6 Jahren wurden Sie dafür auch nicht zur Verantwortung gezogen. - Die Bürgerschaft hat dann fast ganz unbemerkt, als der Fall Löffler schon längst der Vergessenheit anheim gefallen war, 1996 die Verfassung (u.a. auch Art. 15) und die Immunitätsvorschriften geändert und verfassungskonform gestaltet. Ein spätes und unbewusstes Eingeständnis, selbst vorher verfassungswidrig gehandelt zu haben? Das hat aber die Öffentlichkeit gar nicht mitbekommen und die Medien, die 1990 in großen Schlagzeilen berichtet hatten, hatten auch kein Interesse mehr daran.

   Aber bis zur Verurteilung von Gerd Löffler sind von 1990 an gerechnet noch vier Jahre ins Land ge- gangen. Als Gerd Löffler merkte, dass das BVerfG sich um ein klares Wort, d.h. um eine Entschei- dung drücken wollte - wo kommen wir denn in einem Rechtsstaat hin, wenn sich auch noch ein mut- maßlicher Agent auf die Verfassung beruft - ignorierte er im Herbst 1991 das auferlegte Ausreise- verbot und begab sich nach Österreich, denn seine Existenzgrundlage in Hamburg war vernichtet. In Österreich (Salzburg) stellte er sich umgehend den Behörden und erwirkte schließlich am 3. Dezember 1992 ein Auslieferungsverbot. 

   In der BRD wurde im Herbst 1991 ebenso umgehend der nationale Haftbefehl wieder in Kraft ge- setzt. Das Aufenthaltsrecht in Österreich entsprach der österreichischen Bundesverfassung und da es sich um den Verdacht eines politischen Delikts handelte, konnte die BRD mit Aussicht auf Erfolg auch keinen internationalen Haftbefehl erwirken. Eine Auslieferung wäre auch nach dem europäischen Auslieferungsabkommen ohne Zustimmung der Republik Österreich nicht möglich gewesen. Das war unbestritten die Rechtslage im Fall "Löffler", als er seinen Wohnsitz in Österreich genommen hatte.

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