Die
Verhaftung in Hamburg
Am
6. November 1991 ordnete der Untersuchungsrichter beim Bundesgerichtshof
Untersuchungs- haft an. Innerhalb von wenigen Tagen sperrten die Banken
daraufhin seine Konten ........
aaGerd Löffler, der nach 70 Tagen U- Haft in
Hamburg gegen eine Kaution in Höhe von DM 50.000,-- wieder auf freien Fuß gesetzt wurde, legte gegen diese Vorgehensweise der
Strafverfolgung, die von der Parlamentspräsidentin bewilligt worden
war, Organbeschwerde beim
Bundesverfassungs- gericht (BVerfG) ein. Hier sei vorweggenommen: Das
BVerfG ließ die Beschwerde fast 6 1/2 Jahre liegen und stellte dann u.
a. fest, dass Gerd Löffler
kein Rechtsschutzbedürfnis mehr habe, die Beschwerde deswegen nicht zulässig sei, da er
nicht mehr Mitglied des Parlaments sei. Außerdem sei die Sache nun abgeschlossen, damit war die
Verurteilung von Gerd Löffler durch das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg (HOLG) zu 2
1/2 Jahren Haft gemeint, und eigentlich - so das BVerfG - hätte der GBA und das HOLG im
Strafverfahren prüfen müssen, inwieweit eine mögliche Verletzung der Hamburger Verfassung
Konsequenzen auf das
Strafverfahren hätte haben können bzw. müssen. Damit wäre die Frage des Beweisverwertungsverbots auf den Tisch
gekommen.
Die
Ausreise nach Österreich
Staatsanwalt und Richter sind also ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen und nach 6
Jahren wurden Sie dafür auch nicht zur Verantwortung gezogen. -
Die Bürgerschaft hat dann fast ganz unbemerkt, als der Fall
Löffler schon längst der Vergessenheit anheim gefallen
war, 1996 die Verfassung (u.a. auch Art. 15) und die Immunitätsvorschriften
geändert und verfassungskonform gestaltet. Ein spätes und
unbewusstes Eingeständnis,
selbst vorher verfassungswidrig gehandelt zu haben? Das hat aber die
Öffentlichkeit gar nicht mitbekommen und die Medien, die 1990 in
großen Schlagzeilen berichtet hatten, hatten auch kein Interesse mehr
daran.
Aber bis zur Verurteilung von Gerd Löffler sind von 1990 an
gerechnet noch vier Jahre ins Land ge- gangen. Als Gerd Löffler merkte, dass das BVerfG sich um ein klares Wort,
d.h. um eine Entschei- dung drücken wollte - wo kommen wir denn in einem Rechtsstaat hin,
wenn sich auch noch ein mut- maßlicher Agent auf die Verfassung beruft
- ignorierte er im Herbst 1991 das auferlegte Ausreise- verbot und begab
sich nach Österreich, denn seine Existenzgrundlage in Hamburg war
vernichtet. In Österreich (Salzburg) stellte er sich umgehend den Behörden und
erwirkte schließlich am 3. Dezember 1992 ein Auslieferungsverbot.
In der BRD wurde im Herbst 1991 ebenso umgehend der nationale
Haftbefehl wieder in Kraft ge- setzt. Das Aufenthaltsrecht in Österreich
entsprach der österreichischen Bundesverfassung und da es sich um den
Verdacht eines politischen Delikts handelte, konnte die BRD mit
Aussicht auf Erfolg auch keinen internationalen Haftbefehl erwirken.
Eine Auslieferung wäre auch nach dem europäischen
Auslieferungsabkommen ohne Zustimmung der Republik Österreich nicht möglich gewesen. Das war unbestritten die
Rechtslage im Fall "Löffler", als er seinen Wohnsitz in
Österreich genommen hatte.
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