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Haftentlassung 

   Am 11.8.95 setzte das HOLG in Hamburg die Reststrafe (Halbstrafe) von Dr. Löffler ab 1. Septem- ber 1995 zur Bewährung  für 3 Jahre aus und ordnete damit seine Entlassung nach Österreich an. Da- bei wurde betont, die Verhaftung am 25.7.1994 sei rechtmäßig gewesen. Die Entlassung wurde u.a. wie folgt begründet: „Auch die Verteidigung der Rechtsordnung erfordert keine weitere Strafverbüs- sung, da durch die Vereinigung Deutschlands die Umstände, die zur Tat führten, entfallen sind.“  

Beginn der Strafverfolgung gegen die bayerischen Polizeibeamten

  Durch seinen Bevollmächtigten dem ehemaligen CDU-Bundestagsabgeordneten Gerhard Orgaß (Hamburg) erstattete Dr. Löffler bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in Traunstein (BRD) und in Salzburg (Österreich) ca. zwei Monate nach seiner zweiten Verhaftung 1994 Strafanzeige wegen Frei- heitsberaubung, Verschleppung bzw. widerrechtlicher Auslieferung an eine ausländische Macht und Körperverletzung. Die Anzeige bezog sich auch auf die erlittene Körperverletzung der Lebensge- fährtin von Dr. Löffler, Frau Gerlinde Ruhdorfer (österr. Staatsbürgerin), die bei der Festnahme am 25.07.1994 dabei war und von der deutschen Polizei ebenfalls angegriffen worden war. Ebenso erstattete Gerhard Orgaß Strafanzeige gegen den 3. Strafsenat des HOLG wegen Freiheitsberaubung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg.

  Der deutsche Staatsanwalt in Traunstein stellte das Ermittlungsverfahren am 09.08.1995 ohne Vernehmung der beschuldigten deutschen Polizeibeamten (nach § 133 StPO) ein und bezeichnete die Festnahme am 25.7.1994 als rechtmäßig. Dagegen ist Beschwerde eingelegt worden. Der Generalstaatsanwalt in München hat diese Beschwerde am 04.06.1996 verworfen. Dagegen wurde ebenfalls angegangen und am 11.07.1996 ein Klageerzwingungsverfahren  beim Oberlandesgericht in München beantragt. Dieser Antrag ist vom OLG München am 20.08.1996 mit der Begründung , nicht „substantiiert“  zu sein, als unzulässig abgelehnt worden. Die Staatsanwaltschaft in Hamburg wies die o.g. Strafanzeige ebenfalls zurück.

  Der österreichische Staatsanwalt in Salzburg bezeichnete die Festnahme von Dr. Löffler zwar als rechtswidrig, sah aber keinen hinreichenden Anlass für eine Strafverfolgung, da den deutschen Polizeibeamten gutgläubiges Handeln unterstellt bzw. Vorsatz nicht nachgewiesen werden könne und legte somit die Anzeige ebenfalls ohne direkte Einvernahme der Zeugen am 26.01.1995 beiseite. Daraufhin beantragte Rechtsanwalt Dr. Leopold Hirsch (Salzburg) im Mai 1995 gemäß § 48 Ziff. 1 der österreichischen  StPO die Einleitung einer Voruntersuchung gegen die deutschen Polizeibeamten (Subsidiaranklage) beim Landesgericht Salzburg.

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