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Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 

  Nach dem feststand, dass in Österreich der Rechtsweg (durch die BRD) blockiert wird und in Deutschland der eingeschlagene Rechtsweg erschöpft war, hat Dr. Löffler mit dem Einbringungs- datum 25.10.1996 Beschwerde bei der Europäischen Menschenrechtskommission in Straßburg sowohl gegen die Strafverfolgung beginnend am 4.9.1990 in Hamburg und anschließend am 12.2.1996 auch gegen die Entführung am 25.7.1994 gegen die BRD erhoben. Beide Beschwerden wurden vom Euro- päischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGHMR) zu einer Beschwerde verbunden  (Beschwerde-  Nr. 39593/98) und diese Beschwerde dann am 14.09.1999 für unzulässig erklärt. Gerügt wurde dabei (jetzt in Kurzfassung), dass die Organbeschwerde (s.o.) beim Bundesverfassungsgericht nur ein Streit zwischen Staatsorganen sei, keine Revision gegen das Urteil der HOLG Hamburg eingelegt und keine Amtshaftungsklage eingereicht wurde. Die unterschiedlichen Auffassungen der österrei- chischen und deutschen Behörden (Ministerien) hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Festnahme am 25.7.1994 in Österreich seien nicht ausschlaggebend, da jedenfalls ein Haftbefehl vorgelegen habe (Anmerkung: nur ein nationaler deutscher Haftbefehl). Dass das Auslieferungsverbot der Republik Österreich unterlaufen wurde und damit ein Willkürakt vorlag, erwähnte der EGHMR mit keinem Wort. Diese Unterlassung überrascht nicht, da Gerichte sich nur nebenbei mit Details beschäftigen, wenn schon aus formalen Gründen die Unzulässigkeit einer Beschwerde festgestellt wird. 

Abermaliges Rechtshilfeersuchen des LG Salzburg an die Bundesrepublik Deutschland

   Am 07.04.2000 richtete der U-Richter beim Landesgericht Salzburg abermals ein Rechtshilfeersu- chen wegen der Entführungsaktion am 25.07.1994 an die BRD (Amtsgericht Laufen). Dieses Rechts- hilfeersuchen wurde mit der Begründung, die Rechtslage (Staatenimmunität) habe sich nicht geändert, am 10.08.2000 wiederum abgelehnt.  

Petition an den Deutschen Bundestag

  Am 28.02.2000 hat die Lebensgefährtin von Dr. Löffler, Frau Gerlinde Ruhdorfer, die ebenfalls als Geschädigte (nach der österr. StPO) zu den Anklägern gegen die deutschen Polizeibeamten gehört, die Rechtshilfeverweigerung der BRD in dieser Sache dem Präsidenten des deutschen Bundestages, Wolfgang Thierse, vorgetragen. Dieser hat ihr Schreiben als Petition aufgefasst und den Vorgang an den Petitionsausschuss des deutschen Bundestages weitergeleitet. Seit dem behandelt dieser Aus- schuss, der weitere Unterlagen zum Fall Löffler angefordert und erhalten hat, den Vorgang unter der Petitions- Nr. Pet 4-14-05-312-019028. Das beantragte Petitum lautet :

  „Der Bundestag möge entscheiden, dass die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland  veranlasst wird, dem Rechtshilfeersuchen des Landesgericht Salzburg vom 20. Juni 1996 in o.g. Straf- sache gegen die deutschen Polizeibeamten nachzukommen und dies dem zuständigen Amtsgericht Laufen (Bayern) mitgeteilt wird.“

   Die Petition wurde u. a. damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein auch von sich aus  Rechtshilfe in Österreich (beim LG Salzburg) angefordert und erhalten hat, teilweise auch Rechtshilfe durch Vernehmung eines deutschen Zeugen (Zollbeamten) geleistet und damit auf die Einrede der Staatenimmunität verzichtet hat. Weiterhin sei die Einrede der Staatenimmunität innerhalb der Staa- ten des Europarates beim Verdacht eines Kapitalverbrechens nicht mehr zeitgemäß und üblich. . von

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