Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte
Nach
dem feststand, dass in Österreich der Rechtsweg (durch die BRD)
blockiert wird und in Deutschland der eingeschlagene Rechtsweg erschöpft
war, hat Dr. Löffler mit dem Einbringungs- datum 25.10.1996 Beschwerde
bei der Europäischen Menschenrechtskommission in Straßburg sowohl
gegen die Strafverfolgung beginnend am 4.9.1990 in Hamburg und
anschließend am 12.2.1996 auch gegen die Entführung am 25.7.1994 gegen
die BRD erhoben. Beide Beschwerden wurden vom Euro- päischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGHMR) zu einer Beschwerde verbunden
(Beschwerde- Nr. 39593/98) und diese Beschwerde dann am 14.09.1999 für unzulässig erklärt.
Gerügt wurde dabei (jetzt in Kurzfassung), dass die Organbeschwerde
(s.o.) beim Bundesverfassungsgericht nur ein Streit zwischen
Staatsorganen sei, keine Revision gegen das Urteil der HOLG Hamburg
eingelegt und keine Amtshaftungsklage eingereicht wurde. Die
unterschiedlichen Auffassungen der österrei- chischen und deutschen Behörden
(Ministerien) hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Festnahme am
25.7.1994 in Österreich seien nicht ausschlaggebend, da jedenfalls ein
Haftbefehl vorgelegen habe (Anmerkung: nur ein nationaler deutscher
Haftbefehl). Dass das Auslieferungsverbot der Republik Österreich
unterlaufen wurde und damit ein Willkürakt vorlag, erwähnte der EGHMR
mit keinem Wort. Diese Unterlassung überrascht nicht, da Gerichte sich
nur nebenbei mit Details beschäftigen, wenn schon aus formalen Gründen
die Unzulässigkeit einer Beschwerde festgestellt wird.
Abermaliges
Rechtshilfeersuchen des LG Salzburg an die Bundesrepublik
Deutschland
Am
07.04.2000 richtete der U-Richter beim Landesgericht Salzburg abermals
ein Rechtshilfeersu- chen wegen der Entführungsaktion am 25.07.1994 an
die BRD (Amtsgericht Laufen). Dieses Rechts- hilfeersuchen wurde mit der
Begründung, die Rechtslage (Staatenimmunität) habe sich nicht geändert,
am 10.08.2000 wiederum abgelehnt.
Petition
an den Deutschen Bundestag
Am
28.02.2000 hat die Lebensgefährtin von Dr. Löffler, Frau Gerlinde
Ruhdorfer, die ebenfalls als Geschädigte (nach der österr. StPO) zu
den Anklägern gegen die deutschen Polizeibeamten gehört, die
Rechtshilfeverweigerung der BRD in dieser Sache dem Präsidenten des
deutschen Bundestages,
Wolfgang Thierse, vorgetragen. Dieser hat ihr Schreiben als Petition
aufgefasst und den Vorgang an den Petitionsausschuss des deutschen
Bundestages weitergeleitet. Seit dem behandelt dieser Aus- schuss, der
weitere Unterlagen zum Fall Löffler angefordert und erhalten hat, den
Vorgang unter der Petitions- Nr. Pet 4-14-05-312-019028. Das beantragte
Petitum lautet :
„Der
Bundestag möge entscheiden, dass die Bundesregierung der Bundesrepublik
Deutschland veranlasst
wird, dem Rechtshilfeersuchen des Landesgericht Salzburg vom 20. Juni
1996 in o.g. Straf- sache gegen die deutschen Polizeibeamten
nachzukommen und dies dem zuständigen Amtsgericht Laufen (Bayern)
mitgeteilt wird.“
Die
Petition wurde u. a. damit begründet, dass die Staatsanwaltschaft
Traunstein auch von sich aus Rechtshilfe
in Österreich (beim LG Salzburg) angefordert und erhalten hat,
teilweise auch Rechtshilfe durch Vernehmung eines deutschen Zeugen
(Zollbeamten) geleistet und damit auf die Einrede der Staatenimmunität
verzichtet hat. Weiterhin sei die Einrede der Staatenimmunität
innerhalb der Staa- ten des Europarates beim Verdacht eines
Kapitalverbrechens
nicht mehr zeitgemäß und üblich.
. von
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